Generalabonnement vor, weshalb eine Bedingung für den Kostenersatz fehle und sie die Kosten nicht habe erstatten können. Vermutlich habe die Klägerin sich nie ein Generalabonnement besorgt und wolle nun Kosten erstattet erhalten, die ihr nicht angefallen seien. Zudem wäre nur jener Teil des Generalabonnement als (versteckter) Lohnbestandteil zu qualifizieren und zuzusprechen, der unter normalen Umständen der Ersparnis der Klägerin für private Fahrten auf Geschäftskosten entsprechen würde. Da die Klägerin diesen Anteil nicht behaupte und belege, könne ihr unter diesem Titel nichts zugesprochen werden (act. 8 Rz. 65 ff.). 3. Rechtliche Grundlagen