Die Klägerin hätte denn auch ein Generalabonnement erhalten, wenn sie ausnahmsweise eine geschäftliche Notwendigkeit auch im Pandemiejahr hätte darlegen können. Die tatsächlich angefallenen Reisespesen von Fr. 396.80 würden indessen belegen, dass eine geschäftliche Notwendigkeit nicht bestanden habe und der Entscheid, ausnahmsweise kein Generalabonnement zu zahlen, sachgerecht gewesen sei. Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch auf das Generalabonnement gehabt hätte, müsste ihr nicht der Gegenwert in Bar ausbezahlt werden. Der Arbeitsvertrag sehe vor, dass die Kosten für das Abonnement von der Beklagten übernommen würden.