2.1. Die Beklagte erklärt, sie habe entschieden, dass die Mitarbeitenden im Jahr 2021 ausnahmsweise kein Generalabonnement erhalten sollten. Anlass dafür sei die aufgrund der Pandemie stark eingeschränkte Reisetätigkeit gewesen. Die Kosten von gleichwohl notwendigen geschäftlichen Reisen seien der Klägerin ersetzt worden. Die Klägerin hätte denn auch ein Generalabonnement erhalten, wenn sie ausnahmsweise eine geschäftliche Notwendigkeit auch im Pandemiejahr hätte darlegen können.