1.2. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte 2021 keine GAs vergeben habe, vielmehr hätten diverse Mitarbeiter GAs erhalten. Sie sei viel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, auch privat. Sie sei regelmässig mit dem Zug nach AM._____, E._____, AN._____ und auch in die Ferien gereist. Da sie ein GA gehabt habe, habe sie kein Billett kaufen müssen. Der genaue Betrag lasse sich nicht mehr ermitteln, sondern sei vom Gericht zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Es sei davon auszugehen, dass sie ca. Fr. 2'000.- bis 3'000.– pro Jahr für private Reisen ausgegeben hätte, wenn sie kein GA gehabt hätte. Das passiere bei den hohen Preisen der 1. Klasse Tickets schnell einmal (act.