1. Vorbringen der Klägerin 1.1. Die Klägerin fordert den Gegenwert eines SBB GA für die 1. Klasse, d.h. Fr. 6'300.– pro rata und damit Fr. 3'150.–. Ausser ihr hätten alle anderen Regionaldirektoren im Jahr 2021 ihr GA erhalten. Das GA sei ein arbeitsvertraglich zugesicherter Lohnbestandteil, auf den sie einen Anspruch habe, zumal sie das GA auch privat habe nutzen dürfen. Der Arbeitgeber dürfe diesen Lohnbestandteil nicht einfach wegnehmen, wenn die Reisetätigkeit eingeschränkt sei. Ihr Vorgesetzter habe gewollt, dass sie 2021 aufgrund der Pandemie auf das GA verzichte, was sie jedoch abgelehnt habe.