Auch führt die Klägerin nicht substantiiert aus, dass sie die Ziele 2021 hätte erreichen können, wenn sie die Scorecard am Anfang des Jahres 2021 und somit nicht verspätet erhalten hätte. Aufgrund der fehlenden Darlegung der Zielerreichung durch die Klägerin hätte sie mithin selbst dann keinen Anspruch auf den Bonus 2021, wenn von einem variablen Lohnbestandteil und damit vom grundsätzlichen Vorliegen eines pro rata Anspruchs ausgegangen würde. Die Forderung der Klägerin für den Bonus 2021 in Höhe von Fr. 21'460.– ist nach dem Gesagten abzuweisen. - 51 - VI. Werterstattung 1. Klasse GA