festgelegt wurden. Die arbeitsvertraglichen Grundlagen sehen diesbezüglich nur vor, dass der variable Anteil "in Abstimmung mit Erreichung der Unternehmens- und der individuellen Ziele" bzw. "Unternehmensziele und individueller Zielvorgaben" erfolgt (act. 5/3, act. 5/9). Der Beklagten steht aufgrund dieser Formulierung bei der Festlegung der für den Bonus massgebenden Ziele mithin ein breites Ermessen zu. Für das Jahr 2021 legte die Beklagte sodann Zielvorgaben fest, die sich nicht nur auf objektive Kriterien bezogen, sondern auch individuelle Ziele enthielt ("financial performance" und "individual performance", act. 11/25).