Aus dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Klägerin vom 1. November 2019 – also im Hinblick auf ihre Beförderung als Head of I._____, geht hervor, dass ein "variabler Lohn" von CHF 74'000.– basierend auf dem Berechnungssystem der Beklagten, welches sowohl die Unternehmensziele als auch die individuellen Zielvorgaben berücksichtige, ausbezahlt werde (act. 5/8). Im Arbeitsvertrag und im Nachtrag dazu wird mithin nicht Bezug genommen auf einen Bonus, sondern es wird von variablem Lohn bzw. variablem Anteil gesprochen. In der Berechnung des variablen Gehalts gemäss der Bonusberechnung 2020 wird sodann jedoch von "Bonus" gesprochen (act. 5/9).