2.27. Im Arbeitsvertrag der Klägerin für ihre erste Stelle bei der Beklagten als Branch Manager wurde ein "variabler Anteil" für 2018 von 30% des fixen Lohnes "basiert auf unser Beteiligungssystem" vereinbart, wobei dieser "in Abstimmung mit Erreichung der Unternehmens- und individuellen Ziele" erfolge. Für 2019 sollte der variable Anteil 40% betragen (act. 5/3 Ziff. 2). Aus dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Klägerin vom 1. November 2019 – also im Hinblick auf ihre Beförderung als Head of I._