Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Klägerin wurde der Bonus fix als Betrag von CHF 74'000.– bei voller Zielerreichung und nicht als Prozentsatz zum Grundlohn vereinbart (act. 5/8), dies im Gegensatz zum vorher geltenden Arbeitsvertrag der Klägerin, in welchem der Bonus bei voller Zielerreichung einen Prozentsatz von 30% bzw. 40% des Fixlohnes betragen hatte. Selbst wenn jedoch der Bonus tatsächlich als Prozentsatz des Fixlohnes definiert wäre, wie die Klägerin dies behauptet, hätte die Klägerin nicht per se einen Nachzahlungsanspruch.