2.25. Zum Bonus 2020 bzw. dem von ihr geltend gemachten Nachzahlungsanspruch führt die Klägerin aus, da ihr Fixlohn angesichts der Geschlechterdiskriminierung zu niedrig gewesen sei, müsse für das Jahr 2020 auch ein höherer Bonus (nach-) bezahlt werden. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Klägerin wurde der Bonus fix als Betrag von CHF 74'000.– bei voller Zielerreichung und nicht als Prozentsatz zum Grundlohn vereinbart (act. 5/8), dies im Gegensatz zum vorher geltenden Arbeitsvertrag der Klägerin, in welchem der Bonus bei voller Zielerreichung einen Prozentsatz von 30% bzw. 40% des Fixlohnes betragen hatte.