Ein pro rata Anspruch bei unterjährigem Ausscheiden der Arbeitnehmerin besteht bei einer Gratifikation nur, wenn dies vereinbart wurde (Art. 322d Abs. 2 OR). 2.24. Um den Charakter als Sondervergütung zu wahren, muss eine Gratifikation gegenüber dem Lohn akzessorisch bleiben und darf im Rahmen der Entschädigung der Arbeitnehmerin nur eine zweitrangige Rolle spielen. Auch bei einem Bonus, dessen Ausrichtung nach der Vereinbarung der - 47 -