Erreicht die Arbeitnehmerin die Ziele, kann ihr der Bonus nicht verweigert werden (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 5.3 f.). Anders ist es, wenn persönliche Leistungsziele nicht messbar formuliert sind - 46 - und deren Erreichen zumindest teilweise von der subjektiven Einschätzung durch die Arbeitgeberin abhängt (BGer 4A_28/2009 vom 26. März 2009 E. 2.3). Stellt der Bonus Lohn dar, so besteht bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein pro rata Anspruch.