2.22. Um variablen Lohn – Situation (1) – handelt es sich, wenn ein bestimmter oder aufgrund objektiver Kriterien wie dem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart ist, der unabhängig vom Ermessen des Arbeitgebers ist (BGE 129 III 276 E. 2; zit. BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 4A_78/2018 vom 10. Oktober 2019 E. 4.3.1). Lohn liegt auch dann vor, wenn die Arbeitgeberin Anfang Jahr verbindliche Ziele und die erreichbare Bonushöhe vorgegeben hat, und zwar auch dann, wenn die Festsetzung ursprünglich in ihrem Ermessen stand. Erreicht die Arbeitnehmerin die Ziele, kann ihr der Bonus nicht verweigert werden (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 5.3 f.).