2.19. Ein Bonus für das Austrittsjahr 2021 sei mangels vertraglicher Abrede nicht geschuldet. Als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Bonus für das Austrittsjahr 2021 sei die Scorecard massgebend, welche die Klägerin erhalten habe. Es sei vertraglich vorgesehen gewesen, dass der Bonus von Unternehmens- sowie individuellen Zielen abhängig sei. Die Scorecard 2021 habe im Einklang mit dem Arbeitsvertrag sowohl Unternehmens- als auch individuelle Ziele enthalten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine jährlich gleichbleibende Scorecard bzw. unveränderte Zielvorgaben.