Da kein pro rata Anspruch bei unterjährigen Ausscheiden vereinbart worden sei, habe die Klägerin keinen solchen Anspruch. Die Bezeichnung «variabler Lohn» im Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei unbeachtlich, da es darauf ankomme, was die Parteien gewollt hätten. Gewollt sei indessen eine zum Fixlohn hinzutretende variable Vergütung gewesen, die anhand der von der Arbeitgeberin jährlich festzusetzenden Zielvorgaben zu bemessen sei (act. 8 Rz. 53 ff., Rz. 117; act. 19 Rz. 44, Rz. 112 ff., Rz. 167). - 44 -