Sie habe dabei sowohl bei der Festlegung der Ziele sowie der Beurteilung der qualitativen Zielvorgaben ein breites Ermessen gehabt. Der Bonus sei zwar dem Grundsatz nach geschuldet gewesen, aber bei der Bestimmung der Höhe habe sie ein Ermessen gehabt, deshalb liege eine unechte Gratifikation vor. Die KPI für 2020, welche die Klägerin darlege, seien allesamt nicht vertraglich festgelegt worden sondern sei von ihr zu Beginn des Geschäftsjahre 2020 in der Scorecard ermessensweise festgelegt worden. Da kein pro rata Anspruch bei unterjährigen Ausscheiden vereinbart worden sei, habe die Klägerin keinen solchen Anspruch.