2.17. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bonus der Klägerin als Gratifikation vereinbart worden sei. Der Bonus sei im Arbeitsvertrag der Klägerin an das Fixgehalt gekoppelt und vom Erreichen gewisser, von ihr festzusetzender Ziele abhängig gemacht worden. Der Bonus sei also abhängig gewesen vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele und der individuellen Zielvorgaben gemäss ihrem Berechnungssystem. Sie habe dabei sowohl bei der Festlegung der Ziele sowie der Beurteilung der qualitativen Zielvorgaben ein breites Ermessen gehabt.