Sie sei im ersten Halbjahr 2021 auf Kurs des Jahres 2020 gewesen, deshalb könne man davon ausgehen, dass sie 2021 einen ähnlich hohen Bonus erhalten hätte wie 2020, weshalb sie pro rata 50% des Bonus von 2020 bzw. Fr. 14'800.– geltend mache. Ausgehend von dem aufgrund der Geschlechterdiskriminierung zu tiefen Lohn müsse denn auch der Bonus 2021 entsprechend erhöht werden und die Klägerin macht hierfür einen Betrag in Höhe von CHF 21'460.– geltend (act. 1 Rz. 25, Rz. 105 ff.; act. 12 Rz. 20, Rz. 32, Rz. 96 ff., Rz. 172). 2. Vorbringen der Beklagten