Abzüglich einer Marge von 10%, innerhalb derer unterschiedliche Löhne noch nicht diskriminierend seien, mache sie eine Nachforderung für den Bonus 2020 in Höhe von CHF 13'320.– geltend. Die Beklagte habe überdies eingestanden, dass ihr für 2020 ein höherer Bonus zustehe, so habe Herr S._____ ihr beim Gespräch vom 4. Juni 2021 angeboten, ihr einen Betrag von Fr. 10'000.– zusätzlich zu bezahlen, weil der Bonus vom Fixlohn abhänge und der Fixlohn im Jahr 2020 zu tief gewesen sei (act. 1 Rz. 24; act. 12 Rz. 15 f.; act. 5/9). - 43 -