2.13. Die Klägerin macht geltend, beim Bonus handle es sich um einen variablen Lohnbestandteil, da er anhand von objektiven Kriterien bestimmt oder bestimmbar und nicht im Ermessen der Arbeitgeberin sei. Bei allen Elementen, die den Bonus ausmachen würden, handle es sich um messbare Kriterien und eine freiwillige Komponente sei darin nicht enthalten. Somit liege keine Gratifikation vor und der Bonus sei auch im gekündigten Arbeitsverhältnis pro rata geschuldet (act. 1 Rz. 104, Rz. 106; act. 12 Rz. 32, Rz. 91 ff., Rz. 170).