Anders als die Klägerin ausführt, ist es nicht gerichtsnotorisch, dass Spesenpauschalen einen Lohnbestandteil darstellen, sondern die Klägerin trifft diesbezüglich die Substantiierungslast, die Umstände darzulegen, aufgrund welcher die Spesenpauschalen als versteckter Lohn zu qualifizieren sind (Art. 8 ZGB). Die Klägerin rechnet zwar vor, dass beim jeweiligen Mitarbeiter praktisch jeden Tag (20x) Fr. 50.– Spesen hätten anfallen müssen, damit die Pauschale angemessen wäre, führt aber nicht konkret aus, weshalb dies ihrer Ansicht nach bei den Regionaldirektoren nicht der Fall war. Auf der Grundlage dieser - 41 -