Es ist unbestritten, dass die Regionaldirektoren Spesenpauschalen von Fr. 12'000.– pro Jahr zur Deckung aller Kleinspesen unter Fr. 50.– sowie Reisespesen von Fr. 21'600.– pro Jahr erhielten (vgl. auch act. 11/16). Nur wenn es sich bei diesen Pauschalspesen um (verdeckten) Lohn handelt, fallen diese Beträge unter den Anspruch der Klägerin auf Lohngleichheit. Unbestritten ist, dass alle Spesen über Fr. 50.– (zusätzlich zur Pauschale) zurückerstattet wurden und die Spesenpauschale somit nur Kleinspesen unter Fr. 50.– abdeckte. Die Klägerin führt nicht substantiiert aus, weshalb diese Spesenpauschale für Kleinspesen einen Lohnbestandteil darstellt.