N. 3). Stellen die Spesenpauschalen (versteckten) Lohn dar, so werden sie auch als Entgelt für die Arbeit geleistet und es kann diesbezüglich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Lohndiskriminierung vorliegen, die einen Nachzahlungsanspruch auslöst. Anders ist die Lage, wenn die Spesenpauschalen tatsächlich als Auslagenersatz dienen. Die Klägerin trägt deshalb zunächst die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass Lohn vorliegt. In einem zweiten Schritt wäre sodann zu eruieren, ob eine Diskriminierung vorliegt und die Klägerin entsprechend einen Nachzahlungsanspruch hat.