Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen ihrem Lohn und einem Fixlohn von Fr. 170'400.–. Für die Zeit vom 1. Januar 2020 (Beförderung der Klägerin zum Head of I._____) bis zum Austritt der Klägerin resultiert ein Anspruch von Fr. 58'600.– brutto bzw., nach Abzug der in den Jahren 2020 bzw. 2021 geltenden Beitragssätze für die Sozialversicherungen von Fr. 54'860.70 netto. Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Zins zu 5% ab mittlerem Verfall dieser Forderung und somit ab dem 16. September 2020.