Dass der diskriminierungsfreie Lohn Fr. 170'400.– beträgt, ist auch deshalb anzunehmen, weil dies dem Betrag entspricht, der der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2021 angeboten wurde (act. 5/11), nachdem die Klägerin sich mehrfach über ihren Lohn und die Lohndiskriminierung bei der Beklagten beschwert hatte, was ebenfalls aus diesem Schreiben ersichtlich ist, wird doch im Gegenzug zur Lohnerhöhung ein Verzicht auf allfällige Ansprüche aus einer allfälligen Diskriminierung verlangt. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen ihrem Lohn und einem Fixlohn von Fr. 170'400.–.