4.6.1. Die Klägerin hat aufgrund der Lohndiskriminierung im Vergleich zu den männlichen Regionaldirektoren Anspruch auf Zahlung den diskriminierungsfreien Lohn (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG), welcher im Folgenden zu ermitteln ist. Der nachzuzahlende Betrag richtet sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem erzielten und dem diskriminierungsfreien Vergleichslohn, wobei sämtliche Lohnbestandteile umfasst werden (UEBERSCHLAG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 5 GlG N 22).