4.5.7. Nachdem damit eine Lohndiskriminierung gegenüber den Regionaldirektoren glaubhaft ist und der Beklagten der Entlastungsbeweis nicht gelingt, muss eine allfällige Diskriminierung gegenüber den Sales Manager nicht mehr geprüft werden, zumal diese sich gemäss den Ausführungen der Klägerin selbst ohnehin nicht auf derselben Stufe befanden und deshalb die Tätigkeiten nicht zu vergleichen sind. 4.6. Diskriminierungsfreier Lohn