Auch inwiefern die Ausbildung von W._____ in Bezug auf ihre Stelle als Regionaldirektorin einen höheren Lohn als jenen der Klägerin gerechtfertigt hätte, führt die Beklagte nicht weiter aus. Es trifft zu, dass W._____ bei Stellenantritt bereits einen Executive Master of Business Studies und einen Master of Advanced Studies in Business Administration abgeschlossen. Inwiefern dies ausschlaggebend für die Lohngestaltung war, bleibt jedoch unklar, zumal – wie bereits ausgeführt – der Klägerin, welcher gemäss der Beklagten ein äquivalente Ausbildung fehlte, im Laufe der Gespräche über die Lohngleichheit gar einen höheren Fixlohn anbot, als ihn W._____ verdiente (act. 5/11; act. 11/17).