_ abgeschlossen. Sie war in verschiedenen Positionen in der Gastronomie und Hotellerie tätig, danach arbeitete sie in der Administration, als "Area Manager" und als Principal Consultant und Business Coach". Es ist aus dem Lebenslauf von W._____ ersichtlich, dass diese eine breite Berufserfahrung hat, allerdings führt die Beklagte nicht konkret aus, inwiefern diese Berufserfahrung für die Position als Regionaldirektorin bei ihr von Bedeutung war, war doch auch W._____ zuvor nicht im Bereich Personalvermittlung tätig und somit – wie die Klägerin und die Regionaldirektoren D._____, F._____ und H._____ – eine Quereinsteigerin. Auch inwiefern die Ausbildung von W._