Die Beklagte verweist sodann auf W._____, eine weibliche Regionaldirektorin. Diese sei den anderen, männlichen Regionaldirektoren lohnmässig gleichgestellt gewesen, da sie eine vergleichbare Ausbildung und Berufserfahrung wie die anderen Regionaldirektoren gehabt habe. W._____ hat gemäss ihrem Lebenslauf das eidgenössische "Dipl. Hotelière" und danach einen Executive Master of Business Studies an der Hochschule AK._____ sowie einen Master of Advanced Studies in Business Administration an der Fachhochschule AL._____ abgeschlossen.