Konkret aufgeführt hat die Beklagte, dass die Regionaldirektoren anders als die Klägerin für alle Branchen verantwortlich waren, dies wird jedoch, wie bereits ausgeführt, durch den Fakt ausgeglichen, dass die Klägerin dafür anders als die Regionaldirektoren schweizweit und nicht nur regional tätig war. Bezüglich der Grösse des Teams macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin 24, H._____ 56, F._____ 50 und D._____ 123 Unterstellte hatte. Die Klägerin generierte gemäss der Beklagten 2020 einen Umsatz von Fr. 14.9 Mio., D._____ einen solchen von 179 Mio., F._____ von Fr. 50 Mio. und H._____ von Fr. 56 Mio. (act. 8 Rz. 42). Diese Zahlen werden von der Klägerin nicht bestritten.