4.5.4. Zum Argument des grösseren bzw. bedeutsameren Aufgabenbereichs, welchen die Regionaldirektoren D._____, F._____ und H._____ gemäss der Beklagten im Vergleich zur Klägerin gehabt hätten, wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass die Beklagte es weitgehend unterlassen hat, hierzu konkrete und substantiierte Vorbringen vorzutragen. Konkret aufgeführt hat die Beklagte, dass die Regionaldirektoren anders als die Klägerin für alle Branchen verantwortlich waren, dies wird jedoch, wie bereits ausgeführt, durch den Fakt ausgeglichen, dass die Klägerin dafür anders als die Regionaldirektoren schweizweit und nicht nur regional tätig war.