4.5.3. In Bezug auf die von der Beklagten als sachlichen Grund für die Lohndifferenz genannte bessere Berufserfahrung ist unbestritten, dass die Regionaldirektoren D._____ und F._____ im massgebenden Zeitpunkt bereits 20 Jahre bei der Beklagten tätig waren. H._____ hingegen trat erst auf den 1. September 2020 die Stelle als Regionaldirektor bei der Beklagten an und damit nachdem die Klägerin bereits seit acht Monaten als Head of I._____ und zuvor bereits seit 2018 als Branch Manager für die Beklagte tätig gewesen war. Aus H._____s Lebenslauf geht hervor, dass dieser sieben Jahre bei der AJ.