__ wird somit weder aus den Ausführungen der Beklagten noch den eingereichten Unterlagen klar, was für eine konkrete höhere Fachausbildung im Bereich Wirtschaft und Recht die genannten Regionaldirektoren hatten und inwiefern diese einen höheren Lohn rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist, dass auch die Klägerin ein Studium der Betriebsökonomie abgeschlossen hat, somit verfügt auch sie über eine höhere Ausbildung im Bereich Wirtschaft. Gestützt auf das Argument der Ausbildung lässt sich somit die Lohndifferenz nicht rechtfertigen.