Aus der Aufstellung der Beklagten ist ersichtlich, dass H._____ einen BLaw und MLaw Abschluss besitzt, während bei D._____ "…" vermerkt ist, woraus nicht klar wird, welchen Abschluss D._____ genau hat, und bei F._____ "…". Von D._____ liegt kein Lebenslauf vor. In F._____s Lebenslauf wird ersichtlich, dass dieser "übliche Aus- und Weiterbildungen Post" absolviert hat (act. 11/19). Mit Ausnahme von H._____ wird somit weder aus den Ausführungen der Beklagten noch den eingereichten Unterlagen klar, was für eine konkrete höhere Fachausbildung im Bereich Wirtschaft und Recht die genannten Regionaldirektoren hatten und inwiefern diese einen höheren Lohn rechtfertigen würde.