Hinsichtlich der Ausbildung und Berufserfahrung der Regionaldirektoren äussert sich die Beklagte dahingehend, die Mehrheit der Kollegen der Klägerin habe eine höhere Fachausbildung im Bereich Wirtschaft und Recht absolviert, während die Klägerin ihren MBA erst noch habe abschliessen müssen und bei Stellenantritt nur über ein Studium der Betriebsökonomie und eine Ausbildung als Physiotherapeutin verfügt habe. Die Beklagte äussert sich nur zu den Regionaldirektoren D.______ und H._____. Aus der Aufstellung der Beklagten ist ersichtlich, dass H._____ einen BLaw und MLaw Abschluss besitzt, während bei D._____ "…" vermerkt ist, woraus nicht klar wird, welchen Abschluss D.___