4.5.2. Die Beklagte erklärt sodann, der Lohn der Klägerin sei anhand sachlicher Gründe festgelegt worden. Massgebend seien ihre fehlende einschlägige Berufserfahrung, ihre Ausbildung und Qualifikationen, die Grösse und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs sowie die Grösse des zu führenden Teams gewesen.