4.5.1. Nichts ableiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass die Lohngleichheitsanalyse vom 24. Juni 2021 keine Lohndiskriminierung ergeben habe. Der von der Beklagten eingereichten Zusammenfassung der Lohngleichheitsanalyse (act. 11/8) lassen sich nur Informationen betreffend die Analyse über die Löhne von 6564 Mitarbeitenden der Beklagten entnehmen. Ob konkret die Klägerin gegenüber männlichen Kollegen mit einer vergleichbaren Tätigkeit diskriminiert wurde oder nicht, belegt diese Analyse somit nicht. - 36 -