Die Beklagte führt zwar an, die Klägerin habe einen höheren Zielbonus gehabt als ihre männlichen Kollegen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Unterschied im Bereich des Bonus nicht derart hoch war, dass dadurch die signifikanten Unterschiede als ausgeglichen anzusehen sind und zwar wiederum insbesondere für die Zeit vor dem 1. März 2021 (Zielbonus der Klägerin Fr. 74'000.–, Zielbonus D._____ Fr. 76'800.– , Zielbonus F._____ Fr. 68'016.–, Zielbonus H._____ Fr. 68'160.– vgl. act. 8 Rz. 42).