Im Schnitt liegen die Differenzen zwischen den Vergütungen, welche die männlichen Regionaldirektoren erhielten, und jener der Klägerin auch angesichts dieser Beträge deutlich über der Schwelle von 10-15%, ab welcher das Bundesgericht eine Diskriminierung vermutet, dies wiederum insbesondere in Bezug auf den Anfangs-Fixlohn der Klägerin vor der Lohnerhöhung im März 2021, als die Problematik der Lohngleichheit thematisiert worden war. Die Beklagte führt zwar an, die Klägerin habe einen höheren Zielbonus gehabt als ihre männlichen Kollegen.