Der Bonus wird ebenfalls separat abgehandelt (vgl. Ausführungen nachfolgend unter Ziff. V), wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin gegenüber den Vergleichspersonen (ausgenommen P._____, mit dem sie gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht verglichen werden kann) beim Bonus nicht oder nicht signifikant schlechtere Konditionen hatte (vgl. act. 8 Rz. 42 und act. 5/12). - 34 - 4.4.2. Betreffend den Fixlohn ist festzuhalten, dass dieser gemäss den von der Beklagten vorgebrachten Zahlen bzw. den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten wie folgt ausgestaltet war (act. 8 Rz. 42):