Diese Auffassung der Klägerin entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Lohn alle Entgelte für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmenden umfasst, solange zwischen der entrichteten Leistung und der Arbeit eine enger Zusammenhang besteht. Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot können dabei bei allen Lohnbestandteilen vorkommen. Bereits festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass gemäss der gemeinsamen Darstellung der Parteien alle im Folgenden miteinander verglichenen Personen ein 1. Klasse GA erhielten, sodass hier kein Vergleich stattfinden muss. Der Bonus wird ebenfalls separat abgehandelt (vgl. Ausführungen nachfolgend unter Ziff.