4.4.1. Die Klägerin vergleicht sich mit den Regionaldirektoren AH._____, E._____, D._____, AI._____ und H._____ (act. 5/12). Zu den Vergleichspersonen F._____, D._____ und H.______ reicht auch die Beklagte Einkommenszahlen ein (act. 8 Rz. 42). Die Klägerin betont dabei, es sei jeweils die Gesamtvergütung zu vergleichen, mithin also nicht nur der Fixlohn, sondern auch der Bonus, Pauschal- und Reisespesen sowie das 1. Klasse GA. Diese Auffassung der Klägerin entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Lohn alle Entgelte für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmenden umfasst, solange zwischen der entrichteten Leistung und der Arbeit eine enger Zusammenhang besteht.