4.3.8. Für einen Lohnvergleich muss denn auch keine genau gleiche, sondern nur aber immerhin eine gleichwertige bzw. vergleichbare Tätigkeit vorliegen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf der Stufe der Regionaldirektoren angesiedelt war (act. 5/6-7), gegen aussen als Teil des Management Teams präsentiert wurde (act. 5/5) und die Klägerin – auch wenn gewisse Unterschiede in Bezug auf den Verantwortungsbereich bestanden – eine vergleichbare Tätigkeit zu den Regionaldirektoren ausübte. Die Klägerin kann sich deshalb zum Glaubhaftmachen einer Lohndiskriminierung ohne Weiteres mit den Regionaldirektoren vergleichen kann.