Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass keine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten gegeben ist. Der geringere Umsatz der Klägerin kann jedoch im Folgenden allenfalls als sachlicher Grund für den geringeren Lohn der Klägerin berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Anzahl der Unterstellten. Auch die Anzahl der den Regionaldirektoren Unterstellten unterschied sich wesentlich, so hatte D._____ deren 123, während F._____ und H._____ nur 50 bzw. 56 Unterstellte und somit weniger als die Hälfte der Unterstellten von D._____ unter sich hatten, trotzdem stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass deren Tätigkeit vergleichbar war. - 33 -