übereinstimmenden Aussagen der Parteien – bereits seit langem etabliert und jene der Klägerin bestand erst seit rund zwei Jahren, nachdem erst der Vorgänger der Klägerin für den Aufbau dieser "business unit" verantwortlich gewesen war. Wie die Beklagte selbst angab, war die Klägerin als Nachfolgerin von P._____ für den Ausbau und das Wachstum der Branche zuständig. Somit erscheint es plausibel, dass die Klägerin (noch) einen geringeren Umsatz als die anderen Regionaldirektoren verzeichnete. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass keine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten gegeben ist.