4.3.6. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass die Regionaldirektoren (im Vergleich berücksichtigt sie D._____, F._____ und H._____) mehr Unterstellte und mehr Budgetverantwortung gehabt hätten als die Klägerin. Die Ausführungen der Beklagten, dass die Tätigkeiten der Klägerin und der Regionaldirektoren nicht vergleichbar seien, weil die Klägerin einen kleineren Umsatz erwirtschaftete, vermögen indessen nicht zu überzeugen. Die "business units" der anderen Regionaldirektoren waren – gemäss übereinstimmenden