Wie bereits erwähnt, ist zudem unbestritten, dass die Klägerin Teil des Managements war, was letztlich impliziert, dass sie der Geschäftsleitung angehörte bzw. zumindest belegt, dass sie der entsprechenden hierarchischen Stufe angehörte. Weiter ist zwar unbestritten, dass die Klägerin anders als die Regionaldirektoren nur eine Branche (I._____) betreute, dies gleicht sich jedoch durch den Umstand aus, dass die Klägerin für die ganze Schweiz - 32 - zuständig war, während die Regionaldirektoren jeweils nur für eine bestimmte Region zuständig waren.