Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es indessen nicht zwingend, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung auch im Handelsregister als unterschriftsberechtigt eingetragen ist, weshalb allein der Umstand, dass die Klägerin nicht im Handelsregister eingetragen war, weder ausschliesst, dass die Klägerin der Geschäftsleitung angehörte, noch dieser Umstand eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten auszuschliessen vermöchte. Wie bereits erwähnt, ist zudem unbestritten, dass die Klägerin Teil des Managements war, was letztlich impliziert, dass sie der Geschäftsleitung angehörte bzw. zumindest belegt, dass sie der entsprechenden hierarchischen Stufe angehörte.